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Statuten der politischen Partei
"Kroatische Demokratische Union"
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Name lautet "Kroatische Demokratische
Union", kurz und im Folgenden auch KDU genannt.
2. Der Sitz der KDU ist in Gänserndorf, und erstreckt ihre Tätigkeit
auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2: Zweck
Das Ziel der KDU ist die Gestaltung der österreichischen
Gesellschaft und Politik nach den Grundsätzen Freiheit, Gleichheit und
Gerechtigkeit im Einklang mit direkter Demokratie und der Stärkung des
Bewusstseins der kroatischstämmigen Bevölkerung im Rahmen der Mitwirkung
an einer politischen Willensbildung in Österreich.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Parteizwecks
1. Der Parteizweck soll durch die in den Abs.
2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge und Versammlungen
b) Gesellige Zusammenkünfte
c) Diskussionsveranstaltungen
d) Herausgabe von Publikationen
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
nach Maßgabe aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Erträgnissen von Parteiveranstaltungen
d) Erträgnissen parteieigener Unternehmen
e) Vermächtnissen
f) Sonstigen Zuwendungen
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder der KDU teilen sich in ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder der KDU können alle natürlichen
Personen, die die Grundsätze der KDU vertreten, sich aktiv in das politische
Geschehen einbringen möchten und regelmäßig Mitgliedsbeitrag
zahlen, werden. Das Mindesteintrittsalter ist das vollendete 16. Lebensjahr.
Mitglieder der KDU dürfen auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft keiner anderen
politischen Partei in Österreich angehören.
3. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
bei vorliegen der in Abs. 2 geregelten Voraussetzungen nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
4. Bis zur Entstehung der Partei erfolgt die
vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Parteigründer. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der Partei wirksam. Wird ein Vorstand
erst nach Entstehung der Partei bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme
von Mitgliedern bis dahin durch den interimistischen Parteivorstandsvorsitzenden.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied der KDU erfolgt
bei Einverständnis der Person auf Antrag des Vorstands durch die Parteiversammlung.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die
Partei oder ihrer Ziele ernannt werden. Eine bisherige Mitgliedschaft ist hiefür
nicht Voraussetzung. Ehrenmitglieder haben, wie ordentliche Mitglieder, Mitgliedsbeitrag
zu entrichten.
6. Zur Deckung der erforderlichen Ausgaben zur
Verwirklichung der Ziele der KDU wird ein Mitgliedsbeitrag eingehoben, dessen
Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Die Parteiversammlung hat Änderungen
der Höhe des Mitgliedsbeitrages bei der nächsten Zusammenkunft zu
beschließen.
7. Die Leistung des Mitgliedsbeitrages ist dem
Mitglied auf Wunsch schriftlich zu bestätigen.
8. Eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder
ist nicht vorgesehen.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch
freiwilligen, schriftlichen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum jeweiligen Monatsletzten
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
oder der persönlichen Abgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied streichen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher oder elektronisch zugestellter Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt. Die Streichung ist über schriftlichen Einspruch des gestrichenen
Mitglieds bei Bezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages rückgängig
zu machen.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei
kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt
werden, wobei die Parteiversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit mittels Veto
die Entscheidung des Vorstands Widerrufen kann.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Parteiversammlung über
Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und die Einrichtungen der Partei zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Parteiversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu und darf nur persönlich wahrgenommen
werden.
2. Jedes Mitglied hat das Recht an Sitzungen
der Organe der KDU teilzunehmen, sofern in der betreffenden Tagesordnung aus
dringenden Gründen nichts anders vorgesehen ist.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand
die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4. Mindestens ein Fünftel der Mitglieder
kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Parteiversammlung
verlangen. Ordentliche Parteiversammlungen finden jährlich statt.
5. Die Mitglieder sind in jeder Parteiversammlung
vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Partei
zu informieren.
6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über
den jährlich geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies jährlich in der Parteiversammlung, sind die Rechnungsprüfer
nach Möglichkeit einzubinden.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Parteistatuten und die Beschlüsse der Parteiorgane der KDU zu beachten.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
in der, von der Parteiversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
8. Jedes Mitglied soll sich im Rahmen seiner
Möglichkeiten für die politischen Ziele der KDU aktiv einsetzen.
9. Die Mitglieder verstehen religiöse Vorstellungen
und Glauben als private Meinung und somit ist die politische Willensbildung
der KDU davon frei zu halten.
§ 7: Organe der KDU
Organe der KDU sind die Parteiversammlung (§§
9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 8: Parteiversammlung
1. Die Parteiversammlung ist die Vollversammlung
aller Mitglieder der KDU. Eine ordentliche Parteiversammlung findet jährlich
statt. Die Benutzung des Wortes Parteitag anstelle von Parteiversammlung ist
zulässig.
2. Eine außerordentliche Parteiversammlung
findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Parteiversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer,
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s, binnen sechs Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Parteiversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an
die vom Mitglied der Partei bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Parteiversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit.
a - c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).
4. Anträge zur Parteiversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Parteiversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Parteiversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Parteiversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder
Dritte, auch im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung, ist nicht zulässig.
7. Die Parteiversammlung ist in der Regel ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Ausnahmen
sind in §10 Abs. 2 und 3 geregelt.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in
der Parteiversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ausnahmen sind in §10 Abs. 3 geregelt.
9. Den Vorsitz in der Parteiversammlung führt
der/die Parteivorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Mitgliedsjahren älteste
bzw. bei Gleichheit, das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9: Aufgaben der Parteiversammlung
1. Der Parteiversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Partei;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
g) Diskussion und Erarbeitung von Vorschlägen zum Parteiprogramm, die der
Vorstand zwingend ins Parteiprogramm einbinden muss. Eine Beschlussfassung hierüber
ist frühestens bei der nächsten darauf folgenden Parteiversammlung
zulässig.
2. Für die folgenden Aufgaben ist die Parteiversammlung
nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
a) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands
und der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgelegte Parteiprogramm.
c) Bestellung von Kandidaten zur Ausübung des passiven Wahlrechts für
politische Wahlen in der Republik Österreich im Einklang mit den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen.
3. Für die folgenden Aufgaben ist die Parteiversammlung
nur beschlussfähig, wenn mehr als 3/4 der Mitglieder anwesend ist.
a) Beschlussfassung über Statutenänderungen
der KDU erfolgt mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Eine Statutenänderung wird unabhängig von Abs. 3 lit. a zwingend
entweder um beschlussfähig zu bleiben, wenn die Zahl von zweihundert Mitgliedern
überschritten wird und/oder bei Vorliegen eines Falles gem. § 2 Abs.
2 lit. c, § 2b sowie § 4 PartG in der gültigen Fassung. Bei Eintritt
dieser Fälle hat der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Parteiversammlung
ein neues Statut zu erarbeiten. Dieses kann einmalig mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
c) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Partei erfolgt
mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
§ 10: Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Vorstandsvorsitzendem
/ Vorstandsvorsitzender und Stellvertreter/in, Protokollführer/in und Stellvertreter/in
sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Bei weiniger als einundzwanzig Parteimitgliedern
ist es zulässig, auf die Stellvertreter zu verzichten. In diesem Fall ist
der/die Kassier/in der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
2.
Der Vorstand wird von der Parteiversammlung alle vier Jahre gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Parteiversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Parteiversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich und umgehend eine außerordentliche Parteiversammlung
einzuberufen.
3.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4.
Der Vorstand wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7.
Den Vorsitz führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das
die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
9.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Parteiversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 11: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung der Partei. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die
Statuten einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.
Einrichtung eines den Anforderungen der Partei entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
2.
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3.
Vorbereitung und Einberufung der Parteiversammlung in den Fällen des §
9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
4.
Information der Parteimitglieder über die Parteitätigkeit, die Parteigebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss;
5.
Verwaltung des Parteivermögens;
6.
Aufnahme und Ausschluss von Parteimitgliedern;
7.
Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei.
8.
Erarbeitung eines Parteiprogramms gem. § 1 Abs. 1 und § 2.
9.
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder.
§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.
Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Partei. Der/die
Protokollführer/in unterstützt den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende
bei der Führung der Parteigeschäfte.
2.
Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt die Partei nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Vorstandsvorsitzenden oder des Protokollführers/der Protokollführerin,
in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorstandsvorsitzenden
und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Partei bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Partei nach außen
zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4.
Bei Gefahr im Verzug, falls rasches Handeln gefordert ist, ist der/die Vorstandsvorsitzende
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Parteiversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Parteiorgan.
5.
Der/die Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Parteiversammlung
und im Vorstand.
6.
Der/die Protokollführer/in führt die Protokolle der Parteiversammlung
und des Vorstands.
7.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der
Partei verantwortlich.
8.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorstandsvorsitzenden,
des Protokollführers/der Protokollführerin oder des Kassiers/der Kassierin
ihre Stellvertreter/innen.
§ 13: Rechnungsprüfer
1.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Parteiversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Parteiversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Bei weiniger als einundzwanzig
Parteimitgliedern ist es zulässig, nur einen Rechnungsprüfer zu bestellen.
2.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung der Partei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Partei bedürfen
der Genehmigung durch die Parteiversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 14: Schiedsgericht
1.
Zur Schlichtung von allen aus dem Parteiverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das parteiinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung"
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Parteimitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme
der Parteiversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
3.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind parteiintern
endgültig.
§ 15: Freiwillige Auflösung der Partei
1.
Die freiwillige Auflösung der Partei kann nur in einer Parteiversammlung
beschlossen werden und ist in §10 Abs. 3 lit. c geregelt.
2.
Eine Aufnahe neuer Mitglieder nach der Beschlussfassung über die Auflösung
der KDU ist nicht zulässig.
3.
Diese Parteiversammlung hat auch - sofern Parteivermögen vorhanden ist
- über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Parteivermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist an die Mitglieder
verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen zuzüglich
weiterer zehn v. Hd. nicht übersteigt. Darüber hinaus gehendes Vermögen
soll einer Organisation zufallen, die soziale Hilfsprojekte in Afrika betreut.
§ 16: Gäste, Nichtmitglieder
Sofern
in der Tagesordnung der Organe nichts anderes vorgeschrieben ist, ist es Gästen
oder
Nichtmitgliedern gestattet, an Sitzungen der KDU im Sinne der Einbindung in
direkte Demokratie, teilzunehmen.
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